Vereinssatzung

Lindauer Carneval Club grün - gelb e.V.


§ 1 Name des Vereins:

Lindauer Carneval Club grün-gelb e.V. (LCC grün-gelb)
Der Verein ist beim Amtsgericht Zerbst/Anhalt in das Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsfarben: grün und gelb.
Der Sitz des Vereins ist in der Stadt Lindau, der Gerichtsstand ist Zerbst/Anhalt.
Organe des Vereins sind:
der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im
"Karneval Landesverband Sachsen-Anhalt e.V." (KLV) und
"Bund Deutscher Karneval" (BDK)


§ 2 Zweck des Vereins:

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nichteigenwirtschaftliche, sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck des Vereins ist die ganzjährige Pflege und Förderung des heimatlichen Brauchtums,
historischer Erinnerungen und die Erhaltung der heimatlichen Mundart und während der
Karnevalszeit die Gestaltung der Festsitzungen und darüber hinaus im gesamten Verbandsgebiet
des "Bund Deutscher Karneval" sowohl in Sälen als auch auf öffentlichen Plätzen und Straßen die
Stadt Lindau sowie den Verein und seine Arbeit zu präsentieren. Auch hierbei haben die Pflege des
heimischen Brauchtums und historische Überlieferungen Vorrang.
Der Verein betreibt aktive Jugendarbeit zur Nachwuchsförderung.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern,
2. passiven, bzw. fördernden Mitgliedern und
3. Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die, von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes
und des Beirates, Elferräte, Büttenredner und Vortragende, Mitglieder der Burgsänger und der
Tanzgruppen, sowie deren Betreuer und Trainer, die sich für die Veranstaltungen des Vereins
gemäß dessen Zweck zur Verfügung stellen.

Passive, bzw. fördernde Mitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins, die diesen durch
Beitragszahlung, Spenden und Beteiligung am Vereinsgeschehen unterstützen.
Ehrenmitglieder können vom Vorstand wegen ihrer Verdienste um den Verein mit Überreichung
einer Urkunde ernannt werden. Prinzenpaare werden nach Ablauf ihrer Amtszeit Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, können den Verein jedoch jederzeit mit Beiträgen, Geld- oder
Sachspenden unterstützen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins wird, wer eine Beitrittserklärung ausfüllt, eigenhändig unterschreibt
und dem Vorstand zukommen lässt. Für die Mitgliedschaft von Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
Bei Ablehnung der Aufnahme sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes
beantragt werden.
Ausschlussgründe sind: 2 Jahre Beitragsrückstand, wiederholte Verstöße gegen die Satzung
und/oder gegen die Interessen des Vereins, vereinsschädigendes Verhalten.
Das Ausschlussbegehren ist dem Mitglied so rechtzeitig mitzuteilen, dass es sich vor dem
Vorstand rechtfertigen kann. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
Der Ausschlussbescheid wird dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Das
Mitglied ist berechtigt, innerhalb von einem Monat gegen diesen Bescheid Einspruch zu erheben,
über den dann die Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 6 Mitgliedsbeitrag:

Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen wird.
Die Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge zahlen. Die Mitgliedsbeiträge werden für das
laufende Kalenderjahr erhoben. Mögliche Zahlungsmethoden sind:
Bank-Einzugsverfahren oder Barzahlung. Empfohlen wird das Einzugsverfahren.


§ 7 Der Vorstand:

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1. Präsident,
2. 1. Vizepräsident,
3. 2. Vizepräsident,
4. Schatzmeister und
5. Schriftführer.

Diese fünf Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich, ihnen obliegt die Führung des Vereins.
Der Präsident ist einzelvertretungsberechtigt.
Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten jeweils zu Dritt.
Im Innenverhältnis wird geregelt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder von ihrem
Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Verträge und Willenserklärungen werden vom Präsidenten oder durch drei der übrigen
Vorstandsmitglieder unterzeichnet und damit rechtskräftig.

Vom Vorstand können der Sitzungspräsident sowie Vertreter des Schatzmeisters und des
Schriftführers bestimmt oder auch abberufen werden.

Der Vorstand kann durch Beisitzer, z.B. je ein verantwortliches Mitglied einer Mitgliedsgruppe,
ergänzt werden. Diese Beisitzer und ihre Aufgaben werden vom Vorstand bestimmt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so ist bei der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Amt
vom Vorstand kommissarisch zu besetzen.

Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt. Kosten werden nicht erstattet.
Leistungen vom Vorstand und den Mitgliedern (nach § 3 der Satzung) - gleich welcher Art - werden für den Verein ohne Vergütung erbracht.

Die Mitglieder des Vereins haben Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Grundlage bildet das Bundesreise-
kostengesetz. Ansprüche können nur innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Entstehung geltend
gemacht werden.


§ 8 Die Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung des Vereins ist in jedem Geschäftsjahr vom Vorstand in den Monaten
April oder Mai einzuberufen. Und zwar spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.

Aller drei Jahre wird die Mitgliederversammlung mit Rechenschaftsbericht, Entlastung und
Neuwahl des Vorstandes durchgeführt.

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung des Vereins sind alle anwesenden Mitglieder, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand, oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen
werden.

Anträge von Mitgliedern, die zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vorgesehen sind, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin schriftlich und mit Begründung vorliegen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Für Satzungsänderungen und eine Erhöhung des Mindestmitgliedsbeitrages ist eine Dreiviertel-
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Über die Form der Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit, sie kann durch Handzeichen oder durch geheime Wahl per Stimmzettel erfolgen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Diese Regelung gilt auch bei Vorstandssitzungen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung behandelt die Tagesordnung, die vom Vorstand zu Beginn der
Versammlung bekannt zu geben ist.
Tagesordnungspunkte sind:

1. Bericht des Präsidenten,
2. Bericht des Schatzmeisters,
3. Bericht des Kassenprüfers,
4. Satzungsänderungen,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Neu- oder Nachwahlen des Vorstandes,
7. Bestimmung der Kassenprüfer,
8. Beschlüsse über Anträge,
9. Verschiedenes,
10. Auflösung der Versammlung.

Die Reihenfolge der Tagesordnung ist nicht verbindlich, der Präsident kann Berichterstattungen
zusammenfassen.


§ 9 Auflösung:

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lindau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die unter § 2 der Satzung genannten Zwecke
nicht mehr verfolgt werden können.

Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder, in einer hierzu besonders einberufenen Versammlung beschlossen werden.


§ 10 Satzung:

Diese Satzung des Lindauer Carneval Club grün-gelb e.V. ist nach Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung 2011 zu vervielfältigen und vom Vorstand jedem stimmberechtigten
Mitglied zuzustellen.

Diese Satzung des Lindauer Carneval Club grün-gelb e.V. wurde von der Mitgliederversammlung
am 06. Mai 2011 beschlossen und setzt alle früheren Satzungen außer Kraft.


Lindau, den 06. Mai 2011


Dietrich Götze
Präsident des LCC grün-gelb e.V.

 

 

   
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